Netzzugang

Die Benützung unserer Infrastruktur richtet sich nach der Netzzugangsverordnung (NZV) vom 25. November 1998 und den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (EBG). Damit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Zugang zu unserem Netz erlangen kann, müssen folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Das EVU hat seinen Sitz in der Schweiz oder in der Europäischen Union. Der Netzzugang von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU richtet sich nach den jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen.
  • Das Unternehmen besitzt eine Konzession oder eine Lizenz zum Führen von Zügen gemäss EBG.
  • Die finanziellen Grundlagen sind gesichert.
  • Es besteht ein Versicherungsschutz von mindestens 100 Millionen Schweizer Franken pro Schadensfall.
  • Qualifiziertes Personal gewährleistet den sicheren Betrieb.
  • Die Fahrzeuge entsprechen den gesetzlichen Anforderungen für einen sicheren Bahnbetrieb.
  • Es muss garantiert sein, dass die Sicherheitsbestimmungen der befahrenen Strecken eingehalten werden.

Den aktuellen Leistungskatalog der Appenzeller Bahnen finden Sie hier.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur finden Sie hier.

Hier finden Sie das Muster der Netzzugangsvereinbarung EVU.

Antrag Netzzugang

Wenn Sie als eigenes EVU einen Netzzugang beantragen möchten, senden Sie uns bitte folgende Unterlagen an die E-Mail-Adresse
e-gesuche@appenzellerbahnen.ch :

  • Netzzugangsbescheinigung BAV
  • Sicherheitsbescheinigung BAV
  • Abgleich der Kompatibilität Fahrzeug/Strecke (siehe nächster Abschnitt)

Abgleich Kompatibilität/Strecke

Für den Einsatz eines Fahrzeugs auf unserer Strecke ist zwingend unsere Zustimmung einzuholen. Dies gilt auch, wenn Sie als Unternehmen in unserem Auftrag ein Fahrzeug einsetzen. Dafür müssen Sie vor dem Einsatz die Kompatibilität beantragen. Senden Sie uns dafür die folgenden Unterlagen an die Adresse
e-gesuche@appenzellerbahnen.ch:

  • Technischer Netzzugang Fremdfahrzeuge (Download)
  • Technische Daten Rollmaterial Fremdfahrzeuge (Download)

Zulassung von Triebfahrzeugführenden

Triebfahrzeugführende und Begleiter/-innen sind berechtigt, diejenigen Strecken und Bahnhöfe zu befahren, für die sie die nötigen Kenntnisse erlangt haben. Zum Erlangen der Kenntnisse ist ein viermaliges Befahren in jeder Richtung erforderlich, nach Möglichkeit einmal bei Dunkelheit. Wenn der Lokführer bzw. die Lokführerin während drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Strecke oder einen Bahnhof nicht mehr befahren hat, sind seine Kenntnisse als ungenügend zu betrachten und aufzufrischen (FDV R300.13 2.5.2).

Wenn Sie eigenes Fahrpersonal auf unserem Netz einsetzen möchten, müssen Sie spätestens vier Wochen vor einem geplanten Einsatz die Ausbildung zur Streckenkunde beantragen. Das Fahrpersonal beantragt dies mit dem entsprechenden Formular (siehe unten) an die Adresse
fahrausbildung@appenzellerbahnen.ch:

  • Anmeldung zur Ausbildung und Prüfung für Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich VTE/STEBV (Download)